Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1995

Geschäftszahl

93/09/0475

Rechtssatz

Daß keine die Anstellungserfordernisse erfüllende (Ersatz) Arbeitskraft vorhanden ist, ist im Rahmen der nach Überschreitung der Landeshöchstzahl zu prüfenden Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 AuslBG (anders als im Verfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG) ohne maßgebende Bedeutung.