Die Beh ist einerseits nicht befugt, eine von der Partei tatsächlich nicht erfolgte Erklärung als erstattet zu fingieren, darf andererseits aber einem unklaren Antrag nicht von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt unterstellen (Hinweis E 24.4.1998, 96/21/0306)