Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1998

Geschäftszahl

95/21/0912

Rechtssatz

Die Beh ist einerseits nicht befugt, eine von der Partei tatsächlich nicht erfolgte Erklärung als erstattet zu fingieren, darf andererseits aber einem unklaren Antrag nicht von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt unterstellen (Hinweis E 24.4.1998, 96/21/0306)