Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/18/0936

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14317 A/1995

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0936

Entscheidungsdatum

18.09.1995

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
MRK Art8;

Rechtssatz

Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180936.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180936_19950918X01

Rechtssatz für 95/18/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0331

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/18 95/18/0936 1

Stammrechtssatz

Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180331.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180331_19950928X01

Rechtssatz für 95/21/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/21/0417

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §21;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/18 95/18/0936 1 (hier: bei Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes darf man den Umstand, daß dem Fremden, der seit 20 Jahren die überwiegende Zeit in Österreich lebt, der Nachweis des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt nicht gelungen ist, nicht überbewerten)

Stammrechtssatz

Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210417.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210417_19951018X05

Rechtssatz für 95/21/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0087

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/18 95/18/0936 1

Stammrechtssatz

Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210087.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210087_19960320X02

Rechtssatz für 95/21/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0194

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z3;
MRK Art8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/21/0195 95/21/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/18 95/18/0936 1 (hier: Gilt auch bei Heranziehung des § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993)

Stammrechtssatz

Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210194.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210194_19960320X01

Rechtssatz für 94/18/0888

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0888

Entscheidungsdatum

21.03.1996

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/18 95/18/0936 1 (hier: kein Überwiegen der Interessen einer von ihrer Mutter, die sich selbst nicht legal im Bundesgebiet aufhält, wirtschaftlich abhängigen Minderjährigen)

Stammrechtssatz

Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994180888.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180888_19960321X01

Rechtssatz für 95/21/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0297

Entscheidungsdatum

17.04.1996

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/18 95/18/0936 1

Stammrechtssatz

Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210297.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1995210297_19960417X02

Rechtssatz für 95/19/1445

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/1445

Entscheidungsdatum

30.05.1996

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/18 95/18/0936 1 (hier bedarf der Fremde, der unter einer körperlichen Behinderung leidet, einer dauernden Beaufsichtigung durch seine im Bundesgebiet lebende Schwester, da andere Verwandte im Heimatland nicht vorhanden sind. Diesen schwerwiegenden persönlichen Interessen steht nicht entgegen, daß die Behinderung schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat, weil der Fremde in Österreich immerhin einige Zeit arbeitsfähig war und seine psychische Beeinträchigung, die zur dauernden Arbeitsunfähigkeit führte, erst in Österreich aufgetreten ist)

Stammrechtssatz

Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191445.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191445_19960530X02

Rechtssatz für 95/19/1691

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/19/1691

Entscheidungsdatum

12.11.1996

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §8 Abs1;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/18 95/18/0936 1 (hier: betreffend eine Verfügung des Verlustes einer Bewilligung von Amts wegen gemäß § 8 Abs 1 AufenthaltsG 1992, weil der Unterhalt des Fremden durch eine Änderung der Verhältnisse während der Dauer der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr gesichert ist)

Stammrechtssatz

Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191691.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191691_19961112X04

Rechtssatz für 95/21/0699

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0699

Entscheidungsdatum

22.05.1997

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
MRK Art8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/21/0700 E 22. Mai 1997 95/21/0701 E 22. Mai 1997 95/21/0702 E 22. Mai 1997 95/21/0703 E 22. Mai 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/18 95/18/0936 1 (Hier: Der Fremde hält sich seit 1990 durchgehend legal - seit 1991 mit seiner Ehegattin und den drei minderjährigen Kindern - in Österreich auf)

Stammrechtssatz

Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210699.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210699_19970522X02