Verwaltungsgerichtshof
22.05.1997
95/21/0699
GRS wie VwGH E 1995/09/18 95/18/0936 1
(Hier: Der Fremde hält sich seit 1990 durchgehend legal - seit 1991 mit seiner Ehegattin und den drei minderjährigen Kindern - in Österreich auf)
Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/21/0700 E 22. Mai 1997
95/21/0701 E 22. Mai 1997
95/21/0702 E 22. Mai 1997
95/21/0703 E 22. Mai 1997