Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1996

Geschäftszahl

95/19/1445

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/18 95/18/0936 1

(hier bedarf der Fremde, der unter einer körperlichen Behinderung leidet, einer dauernden Beaufsichtigung durch seine im Bundesgebiet lebende Schwester, da andere Verwandte im Heimatland nicht vorhanden sind. Diesen schwerwiegenden persönlichen Interessen steht nicht entgegen, daß die Behinderung schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat, weil der Fremde in Österreich immerhin einige Zeit arbeitsfähig war und seine psychische Beeinträchigung, die zur dauernden Arbeitsunfähigkeit führte, erst in Österreich aufgetreten ist)

Stammrechtssatz

Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.