Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Geschäftszahl

95/21/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/18 95/18/0936 1

(hier: Gilt auch bei Heranziehung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993)

Stammrechtssatz

Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/21/0195

95/21/0196