Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/19/0897

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/19/0897

Entscheidungsdatum

25.04.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Es zeigt schon die Verordnungsermächtigung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992, welche die Bundesregierung berechtigt, Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 aufenthaltsberechtigt SIND, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen auszunehmen, daß auch für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 erfüllen, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann. Daher ist die Frage, ob dem Fremden eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach DIESEM Gesetz vorlagen oder nicht (Hinweis E 30.1.1996, 95/19/1549).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190897.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995190897_19970425X03

Rechtssatz für 96/19/1526

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/19/1526

Entscheidungsdatum

17.10.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 95/19/0897 3

Stammrechtssatz

Es zeigt schon die Verordnungsermächtigung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992, welche die Bundesregierung berechtigt, Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 aufenthaltsberechtigt SIND, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen auszunehmen, daß auch für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 erfüllen, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann. Daher ist die Frage, ob dem Fremden eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach DIESEM Gesetz vorlagen oder nicht (Hinweis E 30.1.1996, 95/19/1549).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191526.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996191526_19971017X03

Rechtssatz für 96/19/0962

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/0962

Entscheidungsdatum

07.11.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 95/19/0897 3

Stammrechtssatz

Es zeigt schon die Verordnungsermächtigung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992, welche die Bundesregierung berechtigt, Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 aufenthaltsberechtigt SIND, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen auszunehmen, daß auch für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 erfüllen, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann. Daher ist die Frage, ob dem Fremden eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach DIESEM Gesetz vorlagen oder nicht (Hinweis E 30.1.1996, 95/19/1549).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190962.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1996190962_19971107X01

Rechtssatz für 96/19/3389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/3389

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 95/19/0897 3 (hier ohne zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Es zeigt schon die Verordnungsermächtigung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992, welche die Bundesregierung berechtigt, Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 aufenthaltsberechtigt SIND, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen auszunehmen, daß auch für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 erfüllen, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann. Daher ist die Frage, ob dem Fremden eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach DIESEM Gesetz vorlagen oder nicht (Hinweis E 30.1.1996, 95/19/1549).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193389.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1996193389_19971212X02

Rechtssatz für 96/19/3520

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/19/3520

Entscheidungsdatum

30.01.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 95/19/0897 3

Stammrechtssatz

Es zeigt schon die Verordnungsermächtigung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992, welche die Bundesregierung berechtigt, Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 aufenthaltsberechtigt SIND, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen auszunehmen, daß auch für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 erfüllen, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann. Daher ist die Frage, ob dem Fremden eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach DIESEM Gesetz vorlagen oder nicht (Hinweis E 30.1.1996, 95/19/1549).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193520.X04

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1996193520_19980130X04

Rechtssatz für 98/19/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/19/0009

Entscheidungsdatum

30.01.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 95/19/0897 3

Stammrechtssatz

Es zeigt schon die Verordnungsermächtigung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992, welche die Bundesregierung berechtigt, Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 aufenthaltsberechtigt SIND, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen auszunehmen, daß auch für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 erfüllen, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann. Daher ist die Frage, ob dem Fremden eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach DIESEM Gesetz vorlagen oder nicht (Hinweis E 30.1.1996, 95/19/1549).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190009.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1998190009_19980130X01