War der bisherige Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet
großteils illegal, so fällt die damit verbundene Integration
nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Gleiches gilt
in bezug auf eine während des unrechtmäßigen Aufenthaltes des
Fremden von ihm mit einer österreichischen Staatsbürgerin
geschlossene Ehe (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0517; E 9.7.1992,
92/18/0286).