Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Geschäftszahl

93/18/0103

Rechtssatz

War der bisherige Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet

großteils illegal, so fällt die damit verbundene Integration

nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Gleiches gilt

in bezug auf eine während des unrechtmäßigen Aufenthaltes des

Fremden von ihm mit einer österreichischen Staatsbürgerin

geschlossene Ehe (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0517; E 9.7.1992,

92/18/0286).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180103.X02