Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1995

Geschäftszahl

95/18/1145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0103 2

Stammrechtssatz

War der bisherige Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet großteils illegal, so fällt die damit verbundene Integration nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Gleiches gilt in bezug auf eine während des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden von ihm mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0517; E 9.7.1992, 92/18/0286).