Verwaltungsgerichtshof
07.09.1995
95/18/1145
GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0103 2
War der bisherige Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet großteils illegal, so fällt die damit verbundene Integration nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Gleiches gilt in bezug auf eine während des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden von ihm mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0517; E 9.7.1992, 92/18/0286).