Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
94/18/0713
GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0103 2
(hier Eheschließung zwischen der Fremden und einem in Österreich aufhältigen jugoslawischen Staatsangehörigen)
War der bisherige Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet großteils illegal, so fällt die damit verbundene Integration nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Gleiches gilt in bezug auf eine während des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden von ihm mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0517; E 9.7.1992, 92/18/0286).