Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

94/18/0713

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0103 2

(hier Eheschließung zwischen der Fremden und einem in Österreich aufhältigen jugoslawischen Staatsangehörigen)

Stammrechtssatz

War der bisherige Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet großteils illegal, so fällt die damit verbundene Integration nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Gleiches gilt in bezug auf eine während des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden von ihm mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0517; E 9.7.1992, 92/18/0286).