Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/18/1139
Entscheidungsdatum
14.12.1995
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/05 95/18/0527 1
(hier: das öffentliche Interesse an einer geordneten
Kreditrückzahlung)
Stammrechtssatz
"Gesamtwirtschaftliche Interessen" oder "Interessen des Arbeitgebers" sind bei der Interessenabwägung nach § 20 Abs 1 FrG 1993, weil nicht dem privaten und familiären Bereich zuordenbar, nicht zu Gunsten des Fremden zu berücksichtigen (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0332)."Gesamtwirtschaftliche Interessen" oder "Interessen des Arbeitgebers" sind bei der Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993, weil nicht dem privaten und familiären Bereich zuordenbar, nicht zu Gunsten des Fremden zu berücksichtigen (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0332).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181139.X02
Dokumentnummer
JWR_1995181139_19951214X02