Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1996

Geschäftszahl

96/18/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/05 95/18/0527 1

Stammrechtssatz

"Gesamtwirtschaftliche Interessen" oder "Interessen des Arbeitgebers" sind bei der Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993, weil nicht dem privaten und familiären Bereich zuordenbar, nicht zu Gunsten des Fremden zu berücksichtigen (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0332).