Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1996

Geschäftszahl

95/18/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/05 95/18/0527 1

(hier: öffentliches Interesse an Unterhaltszahlung durch den Fremden)

Stammrechtssatz

"Gesamtwirtschaftliche Interessen" oder "Interessen des Arbeitgebers" sind bei der Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993, weil nicht dem privaten und familiären Bereich zuordenbar, nicht zu Gunsten des Fremden zu berücksichtigen (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0332).