Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Geschäftszahl

95/18/1139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/05 95/18/0527 1

(hier: das öffentliche Interesse an einer geordneten Kreditrückzahlung)

Stammrechtssatz

"Gesamtwirtschaftliche Interessen" oder "Interessen des Arbeitgebers" sind bei der Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993, weil nicht dem privaten und familiären Bereich zuordenbar, nicht zu Gunsten des Fremden zu berücksichtigen (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0332).