Verwaltungsgerichtshof
05.04.1995
95/18/0527
"Gesamtwirtschaftliche Interessen" oder "Interessen des Arbeitgebers" sind bei der Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993, weil nicht dem privaten und familiären Bereich zuordenbar, nicht zu Gunsten des Fremden zu berücksichtigen (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0332).