Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
95/19/1691
Entscheidungsdatum
12.11.1996
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §8 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/30 96/19/0857 1
(hier: dies gilt bei einem Verfahren nach § 8 Abs 1
AufenthaltsG 1992 jedenfalls dann, wenn sich die
Vermögensverhältnisse des Fremden im Zuge des
Berufungsverfahrens gegenüber den von der erstinstanzlichen
Behörde angenommenen Verhältnissen verbessern)
Stammrechtssatz
Der Fremde hat von sich aus intiativ zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen. Es ist daher im Rahmen der Mitwirkungspflicht am Fremden gelegen, Nachweise (wie zB Lohnbegstätigungen) über das behauptete Einkommen von sich aus vorzulegen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191691.X01
Dokumentnummer
JWR_1995191691_19961112X01