Verwaltungsgerichtshof
19.09.1996
95/19/1183
GRS wie VwGH E 1996/05/30 96/19/0857 1
(hier: Änderung der Einkommensverhältnisse vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides).
Der Fremde hat von sich aus intiativ zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen. Es ist daher im Rahmen der Mitwirkungspflicht am Fremden gelegen, Nachweise (wie zB Lohnbegstätigungen) über das behauptete Einkommen von sich aus vorzulegen.