Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1997

Geschäftszahl

95/18/0963

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/30 96/19/0857 1

Stammrechtssatz

Der Fremde hat von sich aus intiativ zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen. Es ist daher im Rahmen der Mitwirkungspflicht am Fremden gelegen, Nachweise (wie zB Lohnbegstätigungen) über das behauptete Einkommen von sich aus vorzulegen.