Verwaltungsgerichtshof
12.11.1996
95/19/1691
GRS wie VwGH E 1996/05/30 96/19/0857 1
(hier: dies gilt bei einem Verfahren nach Paragraph 8, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 jedenfalls dann, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Fremden im Zuge des Berufungsverfahrens gegenüber den von der erstinstanzlichen Behörde angenommenen Verhältnissen verbessern)
Der Fremde hat von sich aus intiativ zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen. Es ist daher im Rahmen der Mitwirkungspflicht am Fremden gelegen, Nachweise (wie zB Lohnbegstätigungen) über das behauptete Einkommen von sich aus vorzulegen.