Das "wichtige dienstliche Interesse" iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren hat und der der vollen Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt (Hinweis E 18.3.1985, 84/12/0051, E 18.11.1992, 92/12/0261).Das "wichtige dienstliche Interesse" iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren hat und der der vollen Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt (Hinweis E 18.3.1985, 84/12/0051, E 18.11.1992, 92/12/0261).