Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1995

Geschäftszahl

95/12/0205

Rechtssatz

Das "wichtige dienstliche Interesse" iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren hat und der der vollen Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt (Hinweis E 18.3.1985, 84/12/0051, E 18.11.1992, 92/12/0261).