Verwaltungsgerichtshof
08.11.1995
95/12/0205
Das "wichtige dienstliche Interesse" iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren hat und der der vollen Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt (Hinweis E 18.3.1985, 84/12/0051, E 18.11.1992, 92/12/0261).