Beim Leistungsfeststellungsverfahren handelt es sich ungeachtet der Regelung des § 87 BDG 1979 nicht um ein Mehrparteienverfahren, sodaß § 26 Abs 2 VwGG nicht zur Anwendung kommen kann.Beim Leistungsfeststellungsverfahren handelt es sich ungeachtet der Regelung des Paragraph 87, BDG 1979 nicht um ein Mehrparteienverfahren, sodaß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG nicht zur Anwendung kommen kann.