Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1995

Geschäftszahl

95/12/0175

Rechtssatz

Beim Leistungsfeststellungsverfahren handelt es sich ungeachtet der Regelung des Paragraph 87, BDG 1979 nicht um ein Mehrparteienverfahren, sodaß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG nicht zur Anwendung kommen kann.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/12/0192