Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
14
Geschäftszahl
95/12/0058
Entscheidungsdatum
21.11.2001
Index
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm
BDG 1979 §38 Abs2 impl;
StGdBG OÖ 1956 §19 Abs3 idF 1969/028;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0358
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/12/0096 E 10. Juni 1991 RS 3
Stammrechtssatz
Ein Beamter hat sich an das Gesetz und nicht an vorgefundenen (übernommenen und nicht erst von ihm neu eingeführten) Praktiken zu orientieren. Auch langjährige nicht von der übergeordneten Behörde aufgedeckte schwere Fehler begründen ein wichtiges öffentliches Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979, einen Beamten aus dem dienstlichen Bereich zu entfernen, wo ihm derartiges unterlaufen ist. Denn dieses Interesse folgt hier schon aus der Rücksicht auf das Ansehen einer nach dem Gesetz geführten staatlichen Verwaltung nach außen und nach innen (nämlich gegenüber der großen Zahl der anderen Bediensteten der Dienststelle).Ein Beamter hat sich an das Gesetz und nicht an vorgefundenen (übernommenen und nicht erst von ihm neu eingeführten) Praktiken zu orientieren. Auch langjährige nicht von der übergeordneten Behörde aufgedeckte schwere Fehler begründen ein wichtiges öffentliches Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979, einen Beamten aus dem dienstlichen Bereich zu entfernen, wo ihm derartiges unterlaufen ist. Denn dieses Interesse folgt hier schon aus der Rücksicht auf das Ansehen einer nach dem Gesetz geführten staatlichen Verwaltung nach außen und nach innen (nämlich gegenüber der großen Zahl der anderen Bediensteten der Dienststelle).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X14
Im RIS seit
14.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018
Dokumentnummer
JWR_1995120058_20011121X14