Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2001

Geschäftszahl

95/12/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/12/0096 E 10. Juni 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Beamter hat sich an das Gesetz und nicht an vorgefundenen (übernommenen und nicht erst von ihm neu eingeführten) Praktiken zu orientieren. Auch langjährige nicht von der übergeordneten Behörde aufgedeckte schwere Fehler begründen ein wichtiges öffentliches Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979, einen Beamten aus dem dienstlichen Bereich zu entfernen, wo ihm derartiges unterlaufen ist. Denn dieses Interesse folgt hier schon aus der Rücksicht auf das Ansehen einer nach dem Gesetz geführten staatlichen Verwaltung nach außen und nach innen (nämlich gegenüber der großen Zahl der anderen Bediensteten der Dienststelle).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/12/0358

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X14