Enthält der Spruch eines wasserpolizeilichen Auftrags nicht konkret die vom Verpflichteten vorzunehmenden Maßnahmen, sondern verweist er diesbezüglich auf den Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, so ist dieser Bescheid rechtswidrig (Hinweis E 26.2.1985, 83/07/0127, VwSlg 11683 A/1985).