Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1995

Geschäftszahl

95/07/0088

Rechtssatz

Enthält der Spruch eines wasserpolizeilichen Auftrags nicht konkret die vom Verpflichteten vorzunehmenden Maßnahmen, sondern verweist er diesbezüglich auf den Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, so ist dieser Bescheid rechtswidrig (Hinweis E 26.2.1985, 83/07/0127, VwSlg 11683 A/1985).