Verwaltungsgerichtshof
21.10.2010
2007/07/0005
GRS wie 95/07/0088 E 16. November 1995 RS 4
(Hier: Der Spruch verweist auf den im Wasserbuch eingetragenen "rechtlichen Bestand".)
Enthält der Spruch eines wasserpolizeilichen Auftrags nicht konkret die vom Verpflichteten vorzunehmenden Maßnahmen, sondern verweist er diesbezüglich auf den Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, so ist dieser Bescheid rechtswidrig (Hinweis E 26.2.1985, 83/07/0127, VwSlg 11683 A/1985).