Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/05/0072
Entscheidungsdatum
07.11.1995
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/05/0074
95/05/0073
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/05/0060 E 18. Oktober 1988 RS 1
Auch der Umstand, daß der VwGH aufgrund der Beschwerden der
Gemeinde gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde wegen der
Bedenken, die er gegen die Gesetz- bzw Verfassungsmäßigkeit einer
Verordnung an den VfGH den Antrag gestellt hat, die Verordnung als
gesetzwidrig aufzuheben, ändert nichts an der grundsätzlichen
Entscheidungspflicht der Gemeinde über die offenen Berufungen.
Eine Verordnung gehört, solange sie vom VfGH nicht als
gesetzwidrig aufgehoben wurde, dem Rechtsbestand an.
Stammrechtssatz
Wird der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangene Bescheid eines Gemeinderates von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben, so beginnt die Frist für die Erlassung des Ersatzbescheides durch den Gemeinderat mit dem Tag der Zustellung des aufhebenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheides zu laufen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche
Angelegenheiten
Binnen 6 Monaten
Ersatzbescheid
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050072.X02
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
JWR_1995050072_19951107X02