Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Geschäftszahl

95/05/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0060 E 18. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Wird der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangene Bescheid eines Gemeinderates von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben, so beginnt die Frist für die Erlassung des Ersatzbescheides durch den Gemeinderat mit dem Tag der Zustellung des aufhebenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheides zu laufen.