Verwaltungsgerichtshof
07.11.1995
95/05/0072
GRS wie 87/05/0060 E 18. Oktober 1988 RS 1
Auch der Umstand, daß der VwGH aufgrund der Beschwerden der Gemeinde gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde wegen der Bedenken, die er gegen die Gesetz- bzw Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung an den VfGH den Antrag gestellt hat, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, ändert nichts an der grundsätzlichen Entscheidungspflicht der Gemeinde über die offenen Berufungen. Eine Verordnung gehört, solange sie vom VfGH nicht als gesetzwidrig aufgehoben wurde, dem Rechtsbestand an.
Wird der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangene Bescheid eines Gemeinderates von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben, so beginnt die Frist für die Erlassung des Ersatzbescheides durch den Gemeinderat mit dem Tag der Zustellung des aufhebenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheides zu laufen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/05/0074
95/05/0073