Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/04/0238

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann - auch wenn es sich um die einzige Zufahrtstraße zur Betriebsanlage handelt - nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040238.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1990040238_19910423X04

Rechtssatz für 95/04/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/04/0070

Entscheidungsdatum

28.08.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0238 4

Stammrechtssatz

Das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann - auch wenn es sich um die einzige Zufahrtstraße zur Betriebsanlage handelt - nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040070.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995040070_19970828X01

Rechtssatz für 2009/04/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/04/0297

Entscheidungsdatum

27.01.2010

Index

50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/04/0298 E 27. Jänner 2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/04/0238 E 23. April 1991 RS 4 (Hier: Dies gilt auch im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach MinroG 1999)

Stammrechtssatz

Das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann - auch wenn es sich um die einzige Zufahrtstraße zur Betriebsanlage handelt - nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040297.X04

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2009040297_20100127X04