Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.08.1997

Geschäftszahl

95/04/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0238 4

Stammrechtssatz

Das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann - auch wenn es sich um die einzige Zufahrtstraße zur Betriebsanlage handelt - nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden.