Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §18 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Das Gesetz verlangt nicht das Vorliegen mehrerer der im Paragraph 18,

Absatz 2, FrG 1993 demonstrativ angeführten bestimmten Tatsachen,

um die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme für

gerechtfertigt halten zu können. Bei der in Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993

gebrauchten Wendung "bestimmter Tatsachen" handelt es sich

insofern um eine unbestimmte (offene) Formulierung, als von ihr

das Vorliegen sowohl mehrerer als auch bloß einer einzigen der

im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 genannten Tatsachen umfaßt ist. In

diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß dieses

Auslegungsergebnis die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach

selbst ohne Vorliegen auch nur einer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993

angeführten bestimmten Tatsachen die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993

umschriebene Annahme, und zwar unter dem Gesichtspunkt des

"Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens)" des Fremden

gerechtfertigt sein kann, unberührt läßt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180339_19931028X04

Rechtssatz für 94/18/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0315

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0339 4

Stammrechtssatz

Das Gesetz verlangt nicht das Vorliegen mehrerer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 demonstrativ angeführten bestimmten Tatsachen, um die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme für gerechtfertigt halten zu können. Bei der in Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 gebrauchten Wendung "bestimmter Tatsachen" handelt es sich insofern um eine unbestimmte (offene) Formulierung, als von ihr das Vorliegen sowohl mehrerer als auch bloß einer einzigen der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 genannten Tatsachen umfaßt ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß dieses Auslegungsergebnis die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach selbst ohne Vorliegen auch nur einer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 angeführten bestimmten Tatsachen die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme, und zwar unter dem Gesichtspunkt des "Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens)" des Fremden gerechtfertigt sein kann, unberührt läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180315.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180315_19940721X01

Rechtssatz für 94/18/0599

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0599

Entscheidungsdatum

06.10.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0339 4

Stammrechtssatz

Das Gesetz verlangt nicht das Vorliegen mehrerer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 demonstrativ angeführten bestimmten Tatsachen, um die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme für gerechtfertigt halten zu können. Bei der in Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 gebrauchten Wendung "bestimmter Tatsachen" handelt es sich insofern um eine unbestimmte (offene) Formulierung, als von ihr das Vorliegen sowohl mehrerer als auch bloß einer einzigen der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 genannten Tatsachen umfaßt ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß dieses Auslegungsergebnis die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach selbst ohne Vorliegen auch nur einer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 angeführten bestimmten Tatsachen die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme, und zwar unter dem Gesichtspunkt des "Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens)" des Fremden gerechtfertigt sein kann, unberührt läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180599.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180599_19941006X01

Rechtssatz für 94/18/1053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/1053

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0339 4

Stammrechtssatz

Das Gesetz verlangt nicht das Vorliegen mehrerer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 demonstrativ angeführten bestimmten Tatsachen, um die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme für gerechtfertigt halten zu können. Bei der in Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 gebrauchten Wendung "bestimmter Tatsachen" handelt es sich insofern um eine unbestimmte (offene) Formulierung, als von ihr das Vorliegen sowohl mehrerer als auch bloß einer einzigen der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 genannten Tatsachen umfaßt ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß dieses Auslegungsergebnis die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach selbst ohne Vorliegen auch nur einer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 angeführten bestimmten Tatsachen die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme, und zwar unter dem Gesichtspunkt des "Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens)" des Fremden gerechtfertigt sein kann, unberührt läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181053.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181053_19950119X01