Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1994

Geschäftszahl

94/18/0599

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0339 4

Stammrechtssatz

Das Gesetz verlangt nicht das Vorliegen mehrerer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 demonstrativ angeführten bestimmten Tatsachen, um die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme für gerechtfertigt halten zu können. Bei der in Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 gebrauchten Wendung "bestimmter Tatsachen" handelt es sich insofern um eine unbestimmte (offene) Formulierung, als von ihr das Vorliegen sowohl mehrerer als auch bloß einer einzigen der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 genannten Tatsachen umfaßt ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß dieses Auslegungsergebnis die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach selbst ohne Vorliegen auch nur einer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 angeführten bestimmten Tatsachen die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme, und zwar unter dem Gesichtspunkt des "Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens)" des Fremden gerechtfertigt sein kann, unberührt läßt.