Auch dann, wenn sich der Fremde bereits seit etwa zehn Jahren
in Österreich aufhält, kann von einer zu seinen Gunsten
ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden, wenn das
Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts
häufiger und zum Teil schwerer Straftaten (hier ua:
Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei,
versuchter Raub, Nötigung, Urkundenfälschung, fahrlässige
Körperverletzung) und der erst etwa drei Monate währenden
Beschäftigung als gering anzusehen ist.