Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0338

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0338

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Rechtssatz

Auch dann, wenn sich der Fremde bereits seit etwa zehn Jahren in Österreich aufhält, kann von einer zu seinen Gunsten ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden, wenn das Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts häufiger und zum Teil schwerer Straftaten (hier ua:

Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, versuchter Raub, Nötigung, Urkundenfälschung, fahrlässige Körperverletzung) und der erst etwa drei Monate währenden Beschäftigung als gering anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180338.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180338_19940623X01

Rechtssatz für 94/18/1043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/1043

Entscheidungsdatum

05.04.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0338 1 (hier ca vierjähriger Aufenthalt in Österreich)

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn sich der Fremde bereits seit etwa zehn Jahren in Österreich aufhält, kann von einer zu seinen Gunsten ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden, wenn das Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts häufiger und zum Teil schwerer Straftaten (hier ua:

Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, versuchter Raub, Nötigung, Urkundenfälschung, fahrlässige Körperverletzung) und der erst etwa drei Monate währenden Beschäftigung als gering anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181043.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994181043_19950405X01

Rechtssatz für 94/18/0323

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0323

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0338 1

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn sich der Fremde bereits seit etwa zehn Jahren

in Österreich aufhält, kann von einer zu seinen Gunsten

ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden, wenn das

Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts

häufiger und zum Teil schwerer Straftaten (hier ua:

Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei,

versuchter Raub, Nötigung, Urkundenfälschung, fahrlässige

Körperverletzung) und der erst etwa drei Monate währenden

Beschäftigung als gering anzusehen ist.

Schlagworte

Jugendstraftat Soziale Intergration

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180323.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1994180323_19950518X02

Rechtssatz für 95/18/1164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/1164

Entscheidungsdatum

21.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0338 1 (hier: der Fremde lebt seit 1988 in Österreich; im Jahre 1994 Verurteilung durch den Jugendgerichtshof wegen Raubes sowie vorsätzlicher schwerer und leichter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate unter bedingter Strafnachsicht)

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn sich der Fremde bereits seit etwa zehn Jahren in Österreich aufhält, kann von einer zu seinen Gunsten ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden, wenn das Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts häufiger und zum Teil schwerer Straftaten (hier ua:

Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, versuchter Raub, Nötigung, Urkundenfälschung, fahrlässige Körperverletzung) und der erst etwa drei Monate währenden Beschäftigung als gering anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181164.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995181164_19951221X01

Rechtssatz für 96/18/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/18/0110

Entscheidungsdatum

28.03.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0338 1 (hier: ca fünfzehnjähriger Aufenthalt in Österreich)

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn sich der Fremde bereits seit etwa zehn Jahren in Österreich aufhält, kann von einer zu seinen Gunsten ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden, wenn das Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts häufiger und zum Teil schwerer Straftaten (hier ua:

Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, versuchter Raub, Nötigung, Urkundenfälschung, fahrlässige Körperverletzung) und der erst etwa drei Monate währenden Beschäftigung als gering anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180110.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996180110_19960328X01

Rechtssatz für 96/18/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/18/0042

Entscheidungsdatum

11.04.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0338 1 (hier: ca fünfzehnjähriger Aufenthalt in Österreich und Verurteilung wegen § 142 Abs 1 und § 143 StGB als Jugendstraftaten)

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn sich der Fremde bereits seit etwa zehn Jahren in Österreich aufhält, kann von einer zu seinen Gunsten ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden, wenn das Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts häufiger und zum Teil schwerer Straftaten (hier ua:

Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, versuchter Raub, Nötigung, Urkundenfälschung, fahrlässige Körperverletzung) und der erst etwa drei Monate währenden Beschäftigung als gering anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180042.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996180042_19960411X03

Rechtssatz für 96/18/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/18/0121

Entscheidungsdatum

11.04.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0338 1 (hier: ca siebenjähriger Aufenthalt in Österreich und Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung und des Verbrechens des Suchtgifthandels)

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn sich der Fremde bereits seit etwa zehn Jahren in Österreich aufhält, kann von einer zu seinen Gunsten ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden, wenn das Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts häufiger und zum Teil schwerer Straftaten (hier ua:

Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, versuchter Raub, Nötigung, Urkundenfälschung, fahrlässige Körperverletzung) und der erst etwa drei Monate währenden Beschäftigung als gering anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180121.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996180121_19960411X02

Rechtssatz für 96/18/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/18/0214

Entscheidungsdatum

13.06.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0338 1 (hier: Der Fremde lebt seit seiner Kindheit in Österreich und hat mit seiner Lebensgefährtin ein Kind).

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn sich der Fremde bereits seit etwa zehn Jahren in Österreich aufhält, kann von einer zu seinen Gunsten ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden, wenn das Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts häufiger und zum Teil schwerer Straftaten (hier ua:

Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, versuchter Raub, Nötigung, Urkundenfälschung, fahrlässige Körperverletzung) und der erst etwa drei Monate währenden Beschäftigung als gering anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180214.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996180214_19960613X01