Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Geschäftszahl

94/18/0323

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0338 1

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn sich der Fremde bereits seit etwa zehn Jahren

in Österreich aufhält, kann von einer zu seinen Gunsten

ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden, wenn das

Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts

häufiger und zum Teil schwerer Straftaten (hier ua:

Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei,

versuchter Raub, Nötigung, Urkundenfälschung, fahrlässige

Körperverletzung) und der erst etwa drei Monate währenden

Beschäftigung als gering anzusehen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180323.X02