Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1996

Geschäftszahl

96/18/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0338 1

(hier: ca fünfzehnjähriger Aufenthalt in Österreich)

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn sich der Fremde bereits seit etwa zehn Jahren in Österreich aufhält, kann von einer zu seinen Gunsten ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden, wenn das Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts häufiger und zum Teil schwerer Straftaten (hier ua:

Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, versuchter Raub, Nötigung, Urkundenfälschung, fahrlässige Körperverletzung) und der erst etwa drei Monate währenden Beschäftigung als gering anzusehen ist.