Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1996

Geschäftszahl

96/18/0214

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0338 1

(hier: Der Fremde lebt seit seiner Kindheit in Österreich und hat mit seiner Lebensgefährtin ein Kind).

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn sich der Fremde bereits seit etwa zehn Jahren in Österreich aufhält, kann von einer zu seinen Gunsten ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden, wenn das Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts häufiger und zum Teil schwerer Straftaten (hier ua:

Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, versuchter Raub, Nötigung, Urkundenfälschung, fahrlässige Körperverletzung) und der erst etwa drei Monate währenden Beschäftigung als gering anzusehen ist.