Verwaltungsgerichtshof
05.04.1995
94/18/1043
GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0338 1
(hier ca vierjähriger Aufenthalt in Österreich)
Auch dann, wenn sich der Fremde bereits seit etwa zehn Jahren in Österreich aufhält, kann von einer zu seinen Gunsten ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden, wenn das Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts häufiger und zum Teil schwerer Straftaten (hier ua:
Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, versuchter Raub, Nötigung, Urkundenfälschung, fahrlässige Körperverletzung) und der erst etwa drei Monate währenden Beschäftigung als gering anzusehen ist.