Einen Fremden, der die Ehe mit einer österreichischen
Staatsbürgerin rechtsmißbräuchlich - weil zum alleinigen Zweck
der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung und eines
Befreiungsscheines - eingegangen ist, ist es verwehrt, sich
unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens oder
Familienlebens iSd § 19 FrG 1993 auf das Bestehen dieser Ehe zu Familienlebens iSd Paragraph 19, FrG 1993 auf das Bestehen dieser Ehe zu
berufen.