Verwaltungsgerichtshof
29.07.1993
93/18/0301
Einen Fremden, der die Ehe mit einer österreichischen
Staatsbürgerin rechtsmißbräuchlich - weil zum alleinigen Zweck
der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung und eines
Befreiungsscheines - eingegangen ist, ist es verwehrt, sich
unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens oder
Familienlebens iSd Paragraph 19, FrG 1993 auf das Bestehen dieser Ehe zu
berufen.
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180301.X04