Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.1993

Geschäftszahl

93/18/0301

Rechtssatz

Einen Fremden, der die Ehe mit einer österreichischen

Staatsbürgerin rechtsmißbräuchlich - weil zum alleinigen Zweck

der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung und eines

Befreiungsscheines - eingegangen ist, ist es verwehrt, sich

unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens oder

Familienlebens iSd Paragraph 19, FrG 1993 auf das Bestehen dieser Ehe zu

berufen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180301.X04