Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
94/18/0220
GRS wie VwGH E 1993/07/29 93/18/0301 4
Einen Fremden, der die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtsmißbräuchlich - weil zum alleinigen Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung und eines Befreiungsscheines - eingegangen ist, ist es verwehrt, sich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens oder Familienlebens iSd Paragraph 19, FrG 1993 auf das Bestehen dieser Ehe zu berufen.