Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

93/18/0437

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/29 93/18/0301 4

Stammrechtssatz

Einen Fremden, der die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtsmißbräuchlich - weil zum alleinigen Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung und eines Befreiungsscheines - eingegangen ist, ist es verwehrt, sich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens oder Familienlebens iSd Paragraph 19, FrG 1993 auf das Bestehen dieser Ehe zu berufen.