Die in Vollziehung des FrG 1993 tätig werdende Behörde ist an
eine gerichtlich ausgesprochene bedingte Strafnachsicht bzw die
hiefür vom Gericht als maßgebend erachteten Erwägungen über das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 StGB nicht gebunden. Sie Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB nicht gebunden. Sie
hat der Beantwortung der Frage, ob sie aufgrund der
Verurteilung des Fremden (hier ua: wegen Einbruchsdiebstahles
und schweren Betruges) die im § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 und schweren Betruges) die im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993
umschriebene Annahme für gerechtfertigt halte, ihre
eigenständig und damit unabhängig von der vom Gericht im Rahmen
von dessen Entscheidung gem § 43 StGB angestellten Überlegungen von dessen Entscheidung gem Paragraph 43, StGB angestellten Überlegungen
vorgenommene Prüfung und Beurteilung zugrunde zu legen (Hinweis
E 9.7.1992, 92/18/0286).