Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1996

Geschäftszahl

96/18/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0445 1

(hier: Gleiches gilt für die Frage des Dringend-geboten-seins eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 19, FrG 1993, wobei sich das Nicht-gebunden-sein der Fremdenbehörde auch auf die Erwägungen des Gerichts bei der Anwendung des Paragraph 5, Ziffer eins, JGG bezieht)

Stammrechtssatz

Die in Vollziehung des FrG 1993 tätig werdende Behörde ist an eine gerichtlich ausgesprochene bedingte Strafnachsicht bzw die hiefür vom Gericht als maßgebend erachteten Erwägungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB nicht gebunden. Sie hat der Beantwortung der Frage, ob sie aufgrund der Verurteilung des Fremden (hier ua: wegen Einbruchsdiebstahles und schweren Betruges) die im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 umschriebene Annahme für gerechtfertigt halte, ihre eigenständig und damit unabhängig von der vom Gericht im Rahmen von dessen Entscheidung gem Paragraph 43, StGB angestellten Überlegungen vorgenommene Prüfung und Beurteilung zugrunde zu legen (Hinweis E 9.7.1992, 92/18/0286).