Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Geschäftszahl

94/18/0525

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0445 1

Stammrechtssatz

Die in Vollziehung des FrG 1993 tätig werdende Behörde ist an

eine gerichtlich ausgesprochene bedingte Strafnachsicht bzw die

hiefür vom Gericht als maßgebend erachteten Erwägungen über das

Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB nicht gebunden. Sie

hat der Beantwortung der Frage, ob sie aufgrund der

Verurteilung des Fremden (hier ua: wegen Einbruchsdiebstahles

und schweren Betruges) die im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993

umschriebene Annahme für gerechtfertigt halte, ihre

eigenständig und damit unabhängig von der vom Gericht im Rahmen

von dessen Entscheidung gem Paragraph 43, StGB angestellten Überlegungen

vorgenommene Prüfung und Beurteilung zugrunde zu legen (Hinweis

E 9.7.1992, 92/18/0286).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180525.X02