Der angefochtene Bescheid war zufolge der Vorschrift des § 28 Abs 5 VwGG nur in einer einzigen Ausfertigung der Beschwerde anzuschließen, weshalb der Ersatz der Stempelgebühren nur für diese Beilage gebührt (Hinweis E 9.11.1978, 1901/77).Der angefochtene Bescheid war zufolge der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz 5, VwGG nur in einer einzigen Ausfertigung der Beschwerde anzuschließen, weshalb der Ersatz der Stempelgebühren nur für diese Beilage gebührt (Hinweis E 9.11.1978, 1901/77).